Im Streit über die "Gift-CDO" Abacus hat sich Goldman Sachs am 14. Juli nun mit der Securities and Exchange Commission verglichen. Der Fall war seit April vor dem District Court in New York anhängig (Az. 10-CV-3229). Goldmans zahlt eine halbe Milliarde Dollar Zivilstrafe. Davon werden geschädigte Banken - in diesem Fall die deutsche IKB sowie die Royal Bank of Scotland - einen Teil erhalten.
Im Hinblick auf den Verkauf der Abacus-CDO muss Goldmans mit diesem Vergleich zwar grundsätzlich keine Schuld einräumen. Dennoch gesteht sie ein, dass es ein "Fehler" war, die Identität des Gegenspielers John Paulson zu verschleiern (Absatz 3 des Consent Order).
In der CDO ging es im Wesentlichen um eine Wette auf die Kreditwürdigkeit von 90 Subprime-Darlehensportfolios. Der Markt für verbriefte Verbraucherdarlehen war im April 2007 noch nicht eingebrochen. Insider wussten jedoch schon lange, dass etliche Darlehensportfolios hochgradig gefährdet waren (siehe Michael Lewis, "The Big Short"). Damit ergab sich eine wunderbare Chance, diesen Markt zu "shorten", und zwar mit dem Modeinstrument CDO.
Goldman Sachs hat dem Hedge-Fonds-Manager John Paulson geholfen, Gegenspieler für ein solches Short-Geschäft zu finden. Indem sie zum Thema "Auswahl der Referenzanleihen" lediglich auf die an sich harmlose Firma ACA Management LLC verwies, erweckte sie den Eindruck, dass es sich hier um eine gewöhnliche Finanzanlage mit Investment-Status (Rating: AAA) handelte. Stattdessen hätte Goldmans hinweisen müssen, dass die Investoren tatsächlich eine Wette eingingen, und dass ihr Gegner ein erfahrener und gut informierter Insider war.
Dieses Ergebnis ist richtungsweisend, weil es jetzt für die USA bestätigt, dass Derivate nicht mit konventionellen Finanzanlagen vergleichbar sind, und dass die geläufigen Aufklärungskataloge bei Derivaten nicht ausreichen. Wie in Deutschland bereits höchstgerichtlich entschieden wurde: Derivate sind Glücksspiele, und für Glücksspiele gelten spezielle Informationspflichten. Bei einer Wette gehört es zum Geschäft, dass man weiß, wer sein Gegenspieler ist. (vgl. zum Rechtsstand in Deutschland: Roberts, DStR 2010, 1082-1087).